Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes

30.04.2014

Drucksache16/5293, vom 18.03.2014

Der Verband Bildung und Erziehung NRW begrüßt die Initiative der Landesregierung NRW das Kinderbildungsgesetz zu verbessern, um den Bedarfen von Kindern und deren Familien sowie den gesellschaftlichen Entwicklungen besser gerecht zu werden.

Der Elementarbereich ist nicht nur die erste institutionelle Bildungseinrichtung für Kinder, hier wird zudem die Basis für die weitere Entwicklung der individuellen Lernbiographien gelegt.

Insbesondere die individuelle Persönlichkeitsentwicklung des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen und die Aspekte der ganzheitlichen und stärkenorientierten Förderung auf der Basis regelmäßiger und alltagsintegrierter Beobachtung und Dokumentation zu sehen, entspricht den langjährigen Forderungen des VBE.

Wir begrüßen besonders die finanzielle Initiative der Landesregierung und des Ministeriums 100 Mio. Euro mehr in das System einzubringen. Ebenso unterstützen wir die Konkretisierung des Bildungsauftrages, die Abschaffung von Delfin4 und den Paradigmenwechsel von der Sprachförderung zur Sprachbildung und die bessere Förderung von Plus-Kitas.

Allerdings bleibt dieser Gesetzentwurf inhaltlich weit hinter den angekündigten Reformschritten für den Elementarbereich zurück, da das Land mit diesem Entwurf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern stärkt und damit auch falsche Hoffnungen bezüglich der Qualität im pädagogischen Alltag und der Mitwirkung weckt.

Gleichzeitig lässt die Landesregierung Erzieherinnen und Erzieher in den Tageseinrichtungen im Regen stehen, da mit der Konkretisierung der Sprachbildung neue Aufgaben im Elementarbereich gesetzlich festgeschrieben werden. Dies geschieht jedoch im System ohne die notwendigen personellen Ressourcen zur Verbesserung des Erzieher-Kind-Schlüssels bereitzustellen. Auch für die gesicherte Vor- und Nachbereitungszeit von 30% zur Planung der pädagogischen Arbeit sowie der geforderten alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation und der Nachbereitung der Arbeit und der Erziehungspartnerschaft mit den Eltern sind keine weiteren Mittel vorgesehen.

Doch nun zu den einzelnen Aspekten der Änderungen im Kinderbildungsgesetz:

§ 2 allgemeine Grundsätze

Die Stärkung und Anerkennung der Familie als ersten und wichtigsten Lern- und Bildungsort des Kindes und die Stärkung des eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege werden vom VBE begrüßt.
Die Familie und insbesondere die Eltern sind die wichtigsten Begleiter der Kinder auf ihrem Bildungsweg. Durch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Tageseinrichtungen werden sie auf diesem Weg unterstützt. Dies kann zur gelingenden Erziehungspartnerschaft führen und die Bildungschancen für Kinder verbessern.

§ 3a Wunsch- und Wahlrecht

Der VBE begrüßt grundsätzlich die Aufnahme des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern bezüglich der im Rahmen der Angebote der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangebote für ihre Kinder. Besonders wichtig erscheint uns hier der Aspekt der Wahl der Betreuungszeiten und die wohnortnahen Angebote für Kinder mit oder mit drohender Behinderung.
Allerdings suggerieren die Formulierungen insbesondere in den Absätzen § 3a (1) und (3) Eltern, dass sie das Recht auf die Umsetzung dieses Wunsch- und Wahlrechtes vor allem bei den Betreuungszeiten haben. Dieser Aspekt zieht sich durch den gesamten Referentenentwurf und führt zu missverständlichen Sichtweisen auf Wunsch und Wirklichkeit.
Diese Absätze müssen aus Sicht des VBE konkreter gefasst werden, denn die Tageseinrichtungen für Kinder können nicht jeden einzelnen individuellen Betreuungswunsch aufgrund der personellen Besetzung umsetzen.
Für eine größere und durchaus wünschenswerte Flexibilisierung in diesem Bereich ist die personelle Besetzung in den Tageseinrichtungen nicht vorhanden. Hier muss aus Sicht des VBE in der personellen Besetzung in den Tageseinrichtungen dringend nachgesteuert werden, damit eine qualitative Ausgestaltung des pädagogischen Angebotes dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechen kann.

§ 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung

Der VBE begrüßt die Konkretisierung der Ausführungen zur Bedarfsanzeige und Anmeldung des Betreuungsbedarfes der Familien für ihre Kinder. Wie die Träger und Jugendhilfeträger dies vor Ort umsetzen, muss ihnen überlassen werden. Es darf allerdings nicht zu einem noch höheren Verwaltungsaufwand führen.
Aus Sicht des VBE ersetzt dies aber in keiner Weise die persönliche Anmeldung in der Wunschkindertageseinrichtung. Daher muss im Absatz 4 dieses Anmeldegespräch als Verpflichtung aufgenommen werden.

§ 4 Kindertagespflege

Der VBE begrüßt die Neuformulierungen zur Großtagespflege und die Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung.

§ 5 Angebote für Schulkinder

Die Aufnahme der Kindertagespflege in die Möglichkeit der Staffelung bzw. Ermäßigung der Beiträge für die Nutzung der Angebote der Jugendhilfe für Geschwisterkinder unterstützt der VBE. Dies führt zu erheblichen Kostensenkungen für Familien, die mehrere Angebote nutzen.

§ 8 Gemeinsame Förderung aller Kinder

Diese Änderung der Überschrift geht aus Sicht des VBE in die richtige Richtung, allerdings ist damit das Thema Inklusion nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die individuelle Förderung der Kinder mit Behinderung, oder derjenigen, die von Behinderung bedroht sind und das Recht auf Teilhabe und individuelle Förderung sind aus unserer Sicht damit nicht abgedeckt.

§ 9 Zusammenarbeit mit Eltern

Hier wird aus Sicht des VBE die gute Praxis im Hinblick auf die Elterngespräche und -beratung in den Kindertageseinrichtungen in Absatz 1 und 2 eingefügt.
Auch hier wird die Beteiligung der Eltern in die Fragen des pädagogischen Konzeptes und der Öffnungs- und Betreuungszeiten aufgegriffen. Aus Sicht des VBE ist in diesem Fall zu prüfen, ob dadurch die Trägerautonomie betroffen ist und ob Beteiligung nicht über Mitwirkung hinaus geht und damit den Eltern Einflussnahme suggeriert wird, die so nicht gemeint sein kann.

§ 9a Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
§ 9b Elternmitwirkung auf der Jugendamts-, Bezirks- und Landesebene

Die Elternmitwirkung ist von zentraler Bedeutung für eine gelingende Erziehungspartnerschaft in den Kindertageseinrichtungen.
Der VBE begrüßt, dass die Elternmitwirkung auf allen Ebenen konkretisiert wird und die Geltungsdauer des Mandates des Elternbeirates genau formuliert wird. Allerdings wird in den Zuordnungen der Mitwirkungsmöglichkeiten das Wunsch- und Wahlrecht bezüglich Betreuungs- und Öffnungszeiten wieder so formuliert, dass Eltern suggeriert wird, das sie neben einem Informationsrecht individuell Einfluss auf die Ausgestaltung nehmen könnten. Sicherlich ist es wesentlich, dass das Thema Elternwünsche bezüglich des Angebotes an Betreuungszeiten zwischen Trägern, Eltern und pädagogischen MitarbeiterInnen diskutiert wird, dies ist gute Praxis in den Tageseinrichtungen.
Dies bedeutet aber auch, es unter den realen räumlichen, sachlichen und personellen Bedingungen zum Wohl der Kinder zu diskutieren. Die Berücksichtigung der Elternwünsche zu einer größeren Flexibilisierung ist aus Sicht des VBE untrennbar mit einer Diskussion über mehr Personal verbunden.

§ 12 Datenerhebung und –verarbeitung

Die vorgesehenen Änderungen konkretisieren aus Sicht des VBE´s die Erhebungsmerkmale zur Beurteilung der Auswirkung dieses Gesetzes.

§ 13 frühkindliche Bildung

Der VBE begrüßt ganz besonders die Ausführungen zur frühkindlichen Bildung in den Kindertageseinrichtungen. Gerade im Hinblick auf das Aufwachsen von Kindern und das Gelingen von Bildungswegen ist die Berücksichtigung von Bindung, Vertrauen und emotionaler Sicherheit im Bildungsprozess eines jeden Kindes von zentraler Bedeutung.
Mit dem ganzheitlichen Blick auf Kinder und deren Stärken, Interessen und Bedürfnissen ist der richtige Ansatz der Förderung in den Mittelpunkt gestellt worden. Der Anspruch, dass die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen darauf hin wirkt, dass Kinder zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe befähigt werden begrüßt der VBE. Es stellt einen hohen Anspruch an das pädagogische Personal.
Dieser qualitative Anspruch im Gesetzentwurf wird aus Sicht des VBE aber nicht durch entsprechende Strukturbedingungen gesichert.

§ 13a Pädagogisches Konzept
§ 13b Beobachtung und Dokumentation
§ 13c sprachliche Bildung

In § 13a Pädagogisches Konzept, § 13b Beobachtung und Dokumentation und § 13c sprachliche Bildung werden wesentliche Aspekte benannt, die Eltern, pädagogischen MitarbeiterInnen und Trägern Sicherheit in der Umsetzung geben. -
Die Konkretisierung der Aspekte, die eine pädagogische Konzeption oder ein trägerspezifisches Konzept enthalten müssen, begrüßen wir ausdrücklich. Es fehlt aus unserer Sicht allerdings der Hinweis darauf, dass das Konzept regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden muss, um der Lebenslage von Kindern und Familien gerecht zu werden.
Die Bildungsdokumentation ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit im Elementarbereich. Im Hinblick auf die Kooperation mit der Grundschule und die Gestaltung des Übergangs finden wir es wesentlich, dass die Bildungsdokumentationen an die Schulen weitergegeben werden oder die Kinder ihre Bildungsdokumentation in die Schule mitbringen und ggf. auch in der Schule z.B. in Form von Portfolios fortschreiben.
Die Konkretisierungen zur alltagsintegrierten Sprachbildung begrüßt der VBE ausdrücklich.
Allerdings lehnen wir eine weitere Implementierung von neuen weiterreichenden Aufgaben hierzu ab, da das Land in weiteren Vereinbarungen die alltagsintegrierte Sprachbildung zwar qualitativ fordert und inhaltlich beschreibt, allerdings mit den strukturellen Verbesserungen weit hinter dem Anspruch zurückbleibt. – Siehe hierzu die Stellungnahme des VBE zum Vorhaben des MFKJKS zur alltagsintegrierten Sprachbildung.
Insgesamt sind die Ausführungen zur kindlichen Bildung durchaus gelungen. Eine Implementierung und Umsetzung in der Praxis ist aber bisher nur zum Teil erfolgt. Bei einer personellen Besetzung nach dem Tabellenwert 1 und der damit nicht verbundenen Vor- und Nachbereitungszeit, Zeit für Teamentwicklung und Leitungszeit ist eine gehaltvolle und qualitativ hochwertige Umsetzung aus Sicht des VBE nicht gegeben. Hier bedarf es der deutlichen Nachbesserung, wenn die Umsetzung dieses Bildungsanspruchs für jedes Kind gelingen soll.

§ 13d Angebotsstruktur

Der VBE begrüßt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausführungen zur Gruppenbildung. Dies ermöglicht eine konzeptionelle pädagogische Vielfalt, die den Bedürfnissen und Lebenslagen der Kinder gerecht wird, wenn die Gruppenobergrenzen sich am Wohl der Kinder orientieren und  die personelle Besetzung entsprechend der Bedürfnisse der Kinder umgesetzt wird.
In Absatz 4 wird die Teilhabe am Mittagessen ab einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden angeboten und in Absatz 5 Teilhabe an speziellen Angeboten in der Tageseinrichtung.
Die Teilhabe auch am Mittagessen, ab 35 Stunden für alle ist unrealistisch, da diese Flexibilisierung für Familien zwar wünschenswert ist, aber durch die personellen Ressourcen nicht abgedeckt werden kann. Auch muss eine Kostenklärung bezüglich des Mittagessens erfolgen, wenn dies als Leistung im Betrieb durch das Gesetz so ermöglicht wird.
Die Teilhabe an den Angeboten zur Bildungsförderung des Kindes innerhalb seiner Betreuungszeit und der Teilhabe an Angeboten zur Förderung der Erziehungspartnerschaft sind unumstritten. Es ist aber in der Realität so, dass 45 Std. mehr beinhalten als 25 Std., denn für 25 Std. Buchung gibt es auch nur für 25 Std. Personalanteile.

§ 13e Öffnungszeiten und Schließtage

Die in Absatz 1 gedachte Flexibilisierung der Nutzung der Tageseinrichtung lehnt der VBE ab, da wie bereits unter § 13d angemerkt, die personelle Besetzung diese Flexibilisierung nicht abdecken kann. Hier werden aus unserer Sicht Betreuungs- und Öffnungszeiten vermengt, um Elternwünschen entgegen zu kommen, ohne die Bedarfe der Kinder an Kontinuität und Bindung zu berücksichtigen. Auch die Festlegung von und Erziehungsauftrages ist pädagogisch nicht zu vertreten. Jeder Zeitanteil, in dem ein Kind in der Tageseinrichtung ist hat Anteile von Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Solange durch KiBiz Buchungszeiten mit entsprechenden Personalkostenanteilen finanziert werden und nicht die Öffnungszeiten, kann die Betreuungszeit eines Kindes als Summe der regelmäßigen Betreuungszeit je Wochentag nicht umgesetzt werden. Daher ist dieser Aspekt aus Sicht des VBE zu streichen.
Die in den Absätzen 2, 3 und 4 und 5 vorgesehenen Regelungen unterstützt der VBE.
Führt die in Absatz 5 vorgesehene Regelung nach § 22a SGBVIII Absatz 3 Satz 2 Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden zu einem Angebot in den Kindertageseinrichtungen, darf es durch das Angebot z.B. für Schulkinder aus Sicht des VBE´s aber nicht zu Überbelegungen in den Tageseinrichtungen führen.

§ 14 Kooperationen und Übergänge

Die Ausführungen zur Kooperation und Vernetzung begrüßt der VBE, da sie die Familien und Kinder in ihren Bedürfnissen unterstützt. Aber diese Kooperation benötigt Zeitressourcen, die in der Ausführung zu den Personalstunden nicht erkennbar sind.
Dies gilt auch für die in § 14a vorgesehene Zusammenarbeit zur Frühförderung und den Komplexleistungen und die in § 14b genannte Zusammenarbeit mit der Grundschule.

§ 14b Zusammenarbeit mit der Grundschule

Die Kooperation von Kita und Grundschule ist besonders im Hinblick auf ein gelingendes Übergangsmanagement von besonderer Bedeutung. Unter § 14 b (2) werden die verschiedenen Aspekte zur Sicherung gelingender Zusammenarbeit und zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich aufgeführt. Während die Punkte 1 und 3 bis 7 in ihren Aussagen zum vorherigen Gesetzestext in ihren grundlegenden Aussagen nicht verändert wurden, wird unter Punkt 2 ein neuer Aspekt „die Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung der Kinder“ eingefügt.
Diese Aussage ist zu begrüßen, da ein möglichst nahtloser Übergang der Kinder vom Elementar- zum Primarbereich und eine grundlegende individuelle Förderung eines jeden Kindes eine Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung der Kinder voraussetzt.
Dennoch muss für diesen Bereich angemerkt werden, dass diese Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung der Kinder sowohl eine zusätzliche personelle als auch finanzielle Ressource erfordert. Denn die Kita und die Grundschule sind auf diese Weise gefordert sowohl zusätzliche Zeiten für eine gelingende Kontinuität einzusetzen als auch zusätzliches Material anzuschaffen. Denn die vorhandenen Lernmaterialien in der Kita und in der Grundschule müssen gesichtet, evaluiert, angepasst und neu angeschafft werden.
Die Ausführungen im § 14b Absatz 4 unterstützt der VBE.
Sowohl den Kitas als auch den GS müssen die notwendigen zusätzlichen Ressourcen für eine verbesserte Kooperation zur Verfügung gestellt werden.

§ 16 Familienzentren

Die Familienzentren übernehmen vielfältige Aufgaben, die sich an der Lebenssituation der Kinder und ihrer Familien im Sozialraum orientieren. Hier die Aufgabenstruktur positiver zu formulieren, verändert aus unserer Sicht nicht die Inhaltlichkeit aber die Sichtweise.
Die Sprachförderung hat in allen Familienzentren eine zentrale Stellung und fußt nun auch auf dem positiven Begriff der Sprachbildung.

§ 16a plusKITA
§ 21a Zuschuss für plusKITA Einrichtungen

Der Begriff plusKITA ist sicherlich ein positiv besetzter Begriff für die ehemaligen Einrichtungen im sozialen Brennpunkt.
Die in § 16a vorgesehene Inhaltlichkeit wird vom VBE unterstützt und ist natürlich eng verknüpft mit dem § 21a zu sehen. Die Finanzierungssicherheit für fünf Jahre und die Anhebung des Zuschusses lässt Raum und Zeit eine stabile Konzeptentwicklung und sichert ca. eine halbe Fachkraftstelle zusätzlich zur besseren Förderung und Unterstützung.
Der Zuteilungsschlüssel (Grundsicherung für Arbeitssuchende im LandesverII Leistungsbezug) für die Mittel an die Jugendämter lässt aus Sicht des VBE befürchten, dass die ländlichen Räume zu wenig Mittel erhalten werden, da sich hier die in der Fläche bestehenden Bedarfe streuen. Daher muss hier aus Sicht des VBE´s für die ländlichen Räume eine flexiblere Handhabung möglich werden.

§ 16b zusätzlicher Sprachförderbedarf und 21b Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf

Der VBE begrüßt die Initiative der Landesregierung, dass in Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf eine pädagogische Fachkraft mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen beschäftigt werden soll. Allerdings sind mit 5.000 € höchstens 3 - 4 Fachkraftstunden zu finanzieren. Dies ist aus Sicht des VBE zu wenig. Wenn der sprachlichen Bildung in den Tageseinrichtungen eine solche Bedeutung zugesprochen wird, dann muss hier angemessen nachgebessert werden. Der VBE fordert hier mind. eine halbe Stelle pro Einrichtung, die die kollegiale Beratung zur sprachlichen Bildung in den Teams fördert, alltagsintegrierte Sprachbildung in Gruppenprozessen unterstützt, Förderbedarfe unterstützt und Sprachbildungsprojekte mit Eltern durchführt.

§ 17 Förderung in Kindertagespflege

Der VBE begrüßt die beschriebenen Standards für pädagogische Fachkräfte und KinderpflegerInnen mit Praxiserfahrung. Dies fördert die Bereitschaft in der Kindertagespflege zu arbeiten.

§ 19 Berechnungsgrundlage

Absatz 2 - Die Kindpauschalen erhöhen sich in 2012/13 seit 2007 erstmals um 1,5%. Gemessen an der Inflationsrate und der Steigerung der Gehälter des Personals klafft hier eine Lücke von über 10 % legen wir hier die Inflationsrate seit 2007 und die Tarifabschlüsse in diesem Zeitraum zugrunde.
Ab 2014/15 sollen die Kindpauschalen weiterhin jährlich um 1,5 % steigen. Diese Berechnungsgrundlage hält der VBE für fahrlässig, da sie nicht einmal die Realkostensteigerungen auffängt, ganz zu schweigen von den pädagogischen Notwendigkeiten der Ausgestaltung einer echten Kindpauschale, die eine Auskömmlichkeit für pädagogische Qualität ermöglicht.

§ 20a Rücklagen

Der VBE ist der Auffassung, dass Träger – insbesondere Eigentümer der Einrichtungen – Rücklagen bilden müssen, um die Gebäudebewirtschaftung und Instandhaltung sicherzustellen.
In der jetzigen Situation ist dies aber so oder so kaum möglich, da die Kindpauschalen jetzt schon den laufenden Betrieb und die Personalkosten nicht decken und so die Träger keine bzw. kaum Rücklagen bilden können. Aus Sicht des VBE muss eine angemessene Sockelfinanzierung für diesen Zweck eingerichtet werden.
Der in Absatz 4 geforderte Nachweis der Rücklage begrüßt der VBE. Dies bringt aus unserer Sicht Klarheit in die Diskussion und Spekulation um die tatsächlichen Höhen der Rücklagen.

§ 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen

In § 21 Absatz 3 sieht das Land eine Verfügungspauschale für alle Kindertageseinrichtungen gestaffelt nach Gruppengröße vor. Der VBE sieht dies als einen Einstieg in die Finanzierung von zusätzlichen hauswirtschaftlichen Kräften, da durch die steigende Übermittagbetreuung in den Einrichtungen immer mehr hauswirtschaftliche Arbeiten in der Mittagsverpflegung anfallen. Wichtig bei der Verausgabung dieser Mittel erscheint es aus Sicht des VBE, das ein Hinweis auf Mindeststundenlöhne eingebracht wird um prekäre Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. Dort, wo diese Verfügungspauschale für zusätzliche pädagogische Personalstunden zur Entlastung verwendet wird, sind sie zu gering, um z.B. Vor- und Nachbereitungszeiten zu sichern.
Der VBE begrüßt den Erhalt des zusätzlichen Zuschusses für U3 Kinder - § 21 Absatz 2 - und die Vereinheitlichung des Zuschusses auf 2.000 € pro Kind.
Insgesamt wird aber auch mit der landesseitigen Zusatzfinanzierung der U3 Kinder, der plusKitas, der Sprachbildung und der Verfügungspauschale deutlich, dass bei all den Zusatzfinanzierungen das Grundsystem der Kindpauschalen, welche den gesetzlichen Auftrag sicherstellen sollen, nicht auskömmlich und aufgabenerfüllend ist. Auch ist mit den zusätzlichen Verwendungsnachweisen für diese Finanzierungen keine Verschlankung der bürokratischen Aufgaben zu sehen.

§ 21c Landeszuschuss für Qualifizierung

Die hier vom Gesetzgeber geplante Qualifizierungsvereinbarung begrüßt der VBE, sie entspricht der vom VBE lange geforderten Fortbildungsvereinbarung. Allerdings muss auch hier die personelle Besetzung und Vertretungssituation in den Einrichtungen mit in den Blick genommen werden, um Fortbildung zu ermöglichen.

§ 21d Interkommunaler Ausgleich

Die Nutzung von Tageseinrichtungen in anderen Städten, Kommunen und Jugendamtsbezirken wird immer häufiger von Eltern nachgefragt, die einen Platz in einer Tageseinrichtung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes wünschen. Mit dieser Regelung geht das Land aus Sicht des VBE den richtigen Weg.

§ 21e Planungsgarantie

Die Planungsgarantie ist ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der betrieblichen Erfordernisse. Diese Regelung begrüßt der VBE, da es auch die personelle Planung zumindest für ein Jahr sichert.

§ 23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit

Der VBE ist der Auffassung, dass der Elementarbereich als erste institutionelle Bildungseinrichtung im Bildungssystem beitragsfrei gestellt werden muss. Bis dahin kann es aber nicht sein, dass einige Städte und Kommunen keine Elternbeiträge erheben, andere von Jugendamtsbezirk zu Jugendamtsbezirk unterschiedliche Beiträge. Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung und wenn schon Beiträge erhoben werden müssen, ist dies aus Sicht des VBE landeseinheitlich zu gestalten.

§ 23 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften

Der VBE begrüßt die im Absatz 3 konkretisierten Vorhaben der obersten Landesjugendbehörde zur Bildungsvereinbarung, Fortbildungsvereinbarung und Personalvereinbarung, mahnt aber bei allen notwendigen Aufgaben die Strukturbedingungen in den Tageseinrichtungen zur Aufgabenerfüllung an.

Fazit

Wie bereits eingangs erwähnt, erkennt der VBE die Bemühungen der Landesregierung, mehr Finanzmittel für diesen Bereich zur Verfügung zu stellen, an.
Allerdings bleibt auch die zweite Revisionsstufe des KiBiz weit hinter den von der Landesregierung angekündigten Verbesserungen im Elementarbereich zurück.
Der VBE kritisiert, dass das KiBiz nach wie vor den Fehler hat, die richtigen Entwicklungen im frühkindlichen Bildungsbereich nicht auskömmlich zu finanzieren. Die in diesem Gesetz vorgesehene Aufgabenerfüllung ist nicht mit ausreichenden weitergehenden, auch finanziellen Ressourcen im Hinblick vor allen Dingen auf das Personal unterfüttert.
Der VBE fordert, das Finanzierungssystem unter den Aspekten der tatsächlich anfallenden Kosten anzupassen.

Hierzu gehören:
- die tatsächlichen Personalkosten basierend auf den Tarifabschlüssen,
- ein Erzieher-Kind-Schlüssel der den Bedürfnissen und der Entwicklung der Kinder entspricht (siehe Viernickel),
-  30 % Vor- und Nachbereitungszeit für die pädagogischen Fachkräfte,
- Zeiten für Kooperationen und Vernetzungen,
- Leitungsfreistellung zur Personal- und Qualitätsentwicklung, Zusammenarbeit mit Eltern, Kitamanagement
-  hauswirtschaftliche Kräfte,
- zusätzliches Personal für Urlaubs-, Krankheits-, Fortbildungsvertretungen und
- für zusätzliche Aufgaben (Fachkraft für Sprachbildung, plusKitas...)
- Kosten für Fortbildungsanteile
- sachliche und räumliche Ausstattung für die Arbeit mit Kindern und Eltern
- ein Kostenanteil für die Deckung von Ausbildungskosten (Jahrespraktikanten, PIA)…
- die Sicherstellung von Fachberatungen, angesiedelt bei den Jugendämtern, zur Unterstützung der Weiterentwicklung und Beratung der Tageseinrichtungen vor Ort

Parteiübergreifend muss in NRW in Zusammenarbeit mit den Trägern, Verbänden und Gewerkschaften ein Stufenplan erarbeitet werden, der die inhaltlichen Anforderungen an die frühkindliche Bildung im Elementarbereich benennt und ein Finanzierungssystem beinhaltet, welches die Inhaltlichkeit in der strukturellen Umsetzung sichert und ermöglicht.
Wenn es gilt, das Bildungssystem vom Kopf auf die Füße zu stellen, darf der frühkindliche Bildungsbereich nicht chronisch unterfinanziert werden und NRW muss endlichernst damit machen, kein Kind zurückzulassen.

 

17.04.14

Udo Beckmann
Landesvorsitzender VBE NRW

 

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