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27.02.2014

VBE sieht sich bestätigt

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig

„Versuchen, in Beamte erster und zweiter Klasse einzuteilen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem heutigen Urteil eine klare Absage erteilt“, erklärt der VBE-Landes- und Bundesvorsitzende Udo Beckmann. Der VBE sehe sich damit bestätigt. Für verbeamtete Lehrkräfte gelten genau wie für alle anderen Beamten Artikel 33 Absatz 4 und 5 Grundgesetz. „Lehrerinnen und Lehrer üben im Sinne des Grundgesetzes Artikel 33 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse aus. Beamte erster und zweiter Klasse darf es nicht geben. Verbeamteten Lehrkräften steht deshalb kein Streikrecht zu.“

Beckmann weiter: „Der VBE fordert die grundsätzliche Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen. Länder, die einen Beamtenstatus verwehren, verhalten sich nicht verfassungskonform. Schulpflicht und Beamtenstatus bedingen sich gegenseitig.“ Der VBE-Landes- und Bundesvorsitzende stützt sich dabei auf ein Rechtsgutachten von Professor Wolfram Cremer, Bochum, das der VBE NRW im März 2012 eingeholt hatte.

 

Hintergrund:

BVerwG 2 C 1.13 - Urteil vom 27. Februar 2014


Pressemitteilung 10-14
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