Stellungnahme des VBE NRW zur OVP

04.02.2011
Entwurf einer Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen

Entwurf einer Ordnung  des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
Stellungnahme des VBE NRW vom 21.01.2011

Auf der Grundlage des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung einen Entwurf für einen reformierten Vorbereitungsdienst vorgelegt, der die grundlegenden Intentionen des Gesetzes konsequent umsetzt. In Verbindung mit der Ausweisung von ebenfalls vorliegenden Kompetenzen und Standards erscheint die Konzeption aus Sicht des VBE geeignet, um trotz der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate eine vergleichsweise hohe Qualität der Ausbildung zu gewährleisten.

In der Phase des Übergangs von 24 Monaten auf 18 Monate werden die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) einerseits durch die parallele Ausbildung nach alter sowie neuer OVP andererseits aber insbesondere durch die bereits verkürzte Aus-bildung ohne vorlaufendes Praxissemester bei der Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes vor große Herausforderungen gestellt. Hier werden intensive Anstrengungen notwendig sein, um für beide Gruppen eine hohe Qualität der Ausbildung zu gewährleisten.

Eine verstärkte Kooperation mit den Ausbildungsschulen zur Entwicklung der Ausbildungsprogramme ist nach Auffassung des VBE zwingend notwendig. Gleichzeitig müssen die ZfsL mit den Universitäten die konzeptionelle Konkretisierung des Praxissemes-ters leisten. Die Gleichzeitigkeit und die erweiterte Komplexität der Aufgaben der ZfsL erfordert unbedingt eine personelle Verstärkung durch Fachleiterinnen oder Fachleiter, die unabhängig von der Anzahl der ihnen zugeordneter Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit ihrer Stelle für einen noch festzulegenden Zeitraum am ZfsL sind. 

Insgesamt enthält der vorliegende Entwurf  aus unserer Sicht gute konzeptionelle Aspekte.

Der VBE begrüßt ausdrücklich,

• dass über die 18 Monate hinaus keine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes vorgesehen ist,
• die prinzipielle Gleichheit sowie Gleichwertigkeit des Vorbereitungsdienstes für alle Lehrämter,
• die Verstärkung einer personenorientierten Ausbildung auf der Grundlage eines Eingangs- und Perspektivgesprächs,
• die Begleitung einer professionellen Persönlichkeitsentwicklung durch personenorientierte Beratung mit Coachingelementen,
• die verpflichtende Berufsfeldorientierung durch die in Anlage 1 genannten Handlungsfelder mit zugeordneten Standards und Kompetenzen und der Perspektive eines Kerncurriculums,
• die vorgesehene partielle Trennung von Beratung und Beurteilung,
• die Stärkung der gemeinsamen Verantwortung von ZfsL und Ausbildungsschule für eine professionelle Ausbildung,
• den Erhalt einer überfachlichen Ausbildung,
• die organisatorische und zeitliche Straffung der Staatsprüfung mit dem Wegfall der Hausarbeit bei gleichzeitiger Sicherung der bundesweiten Anerkennung durch die gesonderte Bewertung der ohnehin zu erstellenden schriftlichen Planungen für die Unterrichtsproben,
• die Einbeziehung der Reflexion in die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen,
• die Möglichkeit für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, am Prüfungstag eine bekannte Ausbilderin oder einen bekannten Ausbilder wählen zu können.

Trotz der Anerkennung eines insgesamt gelungenen Entwurfes für den reformierten Vorbereitungsdienst hält es der VBE für notwendig, die nachfolgend genannten Aspekte noch einmal zu bedenken und zu überarbeiten:

zu § 5
Grundsätzlich bewertet der VBE die Änderung des Einstellungstermins positiv. Eine etwa dreimonatige Eingangsphase und eine dreimonatige Phase am Ende der Ausbildung entlasten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in der Phase des selbständigen, bedarfsdeckenden Unterrichts. Dass aber nur der 1. Mai eines jeden Jahres als Haupteinstellungstermin genannt wird, ist – wenn überhaupt – nur mit haushaltstechnischen Vorgaben zu begründen. Für die meisten Studierenden endet das Studium mit dem Sommersemester, sodass sich lange Wartezeiten ergeben. Aus Sicht des VBE wäre daher der 1. November eines jeden Jahres eher als Haupteinstellungstermin geeignet. Der 1. November wird aber als Einstellungstermin im Verordnungstext gar nicht und im Anhang nur als Möglichkeit erwähnt, obwohl ein angedachtes Organisationsmodell zukünftiger Einstellungen gerade auf diesen beiden Einstellungsterminen basiert. Nur einen Einstellungstermin im Verordnungstext auszuweisen, könnte aus Sicht des VBE Auswirkungen auf die Existenz einzelner Seminare haben.      

Zu § 10
Für eine personenorientierte Beratung ist eine Qualifizierung der Ausbildungsbeauftragten erforderlich, um diese Form der Beratung im Sinne der weiteren Qualitätsentwicklung vor Ort zu intensivieren. 

Zu § 11:
Der VBE begrüßt alle Maßnahmen, die zu einer Verbesserung in der Qualität der Lehrerausbildung führen. Insofern tragen wir eine Ausweitung des reinen Ausbildungsunterrichts um zwei Wochenstunden mit.
Den bedarfsdeckenden Unterricht lehnt der VBE allerdings weiterhin grundsätzlich ab, da er aus unserer Sicht keinen Beitrag für eine Qualitätssteigerung in der Ausbildung leistet. Dies vor allem auch angesichts der Tatsache, dass sich durch die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate das Verhältnis zwischen bedarfsdeckendem Unterricht und tatsächlicher Ausbildungszeit deutlich verschlechtert. Hieraus resultiert eine überproportionale Belastung der Referendare, die dem eigentlichen Qualitätsanspruch des OVP-Entwurfes zuwider läuft und deshalb vom VBE nicht mitgetragen werden kann.

zu § 15:
Für einen gemeinsamen Einstieg aller Lehramtsamtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter in den Vorbereitungsdienst und die Kennenlernphase der jeweiligen Ausbildungsklassen entfallen die ersten Tage als Möglichkeit für ein Eingangs- und Perspektivgespräch. Bei zu erwartenden Seminareinstellungsgrößen von 200 Personen oder mehr erscheint  der vorgegebene Zeitrahmen von fünf Wochen für die Durchführung des Eingangs- und Perspektivgesprächs als nicht realisierbar in der Praxis. Der VBE plädiert daher für die Erweiterung dieses Zeitraums auf 10 Wochen.

Zu § 16:
Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer sollten wie bisher Beurteilungsbeiträge ohne Benotungsvorschlag erstellen. Die (fast) tägliche Arbeit der Ausbildungslehrerinnen und  Ausbildungslehrer mit den Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern sollte ohne den  permanenten Druck einer Notenperspektive stattfinden können. Auch in der Ausbildungsinstitution „Schule“ muss es einen „benotungsfreien“ Raum geben, der sicherlich für eine „Kultur des konstruktiven Umgangs mit Fehlern“ förderlich wäre.

Der VBE kann nachvollziehen, dass durch die Konstruktion in § 16 (4) ein gleichstrukturelles Verfahren zu dem Ausbildungsort „Schule“ und damit eine Gesamtbetrachtung der gezeigten Leistungen angestrebt wird. Trotzdem halten wir dieses Verfahren für nicht sachgerecht. Im Gegensatz zur Schulleitung verfügt die Seminarleitung in der Regel über keinen eigenen Beobachtungshintergrund. Die Langzeitbeurteilung würde daher lediglich auf der Grundlage der Beurteilungsvorschläge der Fachleitungen erstellt. Auch wenn die Seminarleitung im Gespräch mit den Fachausbildern die Benotungsvorschläge erörtert, hält der VBE insbesondere bei unterschiedlichen oder sehr unterschiedlichen Notenvorschlägen eine Notenentscheidung der Seminarleitung ohne eigenen Beobachtungshintergrund für problematisch. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Langzeitbeurteilung 25% der Endnote ausmacht. Auch aus einem zweiten Grund lehnt der VBE die Zusammenfassung der Leistungen in den beiden Fächern zu  einer  Note ab: Divergierende Leistungen in den Fächern sind im weiteren Notenberechnungsverfahren nicht mehr transpa-rent. Eine mangelhafte Leistung in einem Fach führt automatisch zu einer mangelhaften Langzeitbeurteilung des Seminars, obwohl die Leistung im anderen Fach befriedigend oder auch gut gewesen sein könnte. Oder: Eine ausreichende Leistung in einem Fach  könnte bei gleichzeitig guter Leistung im anderen Fach durch eine zusammenfassende Bewertung der Seminarleitung zu einer befriedigenden Bewertung, theoretisch sogar auch zu einer guten Bewertung führen.

Bei einer späteren Einstellung in den Schuldienst sollten Schulen, die in der Regel nach Fächern ausschreiben, weiterhin die Möglichkeit haben, einen für die ausgeschriebenen Fächer qualifizierten Bewerber auswählen zu können.  Die Fachleitungen sollten also nicht nur Benotungsvorschläge machen, sondern Fachnoten  erteilen, die mit jeweils 12,5% in die Ergebnisberechnung eingehen. Unter dem Aspekt der Intention des Verordnungsgebers einer Gesamtbetrachtung der gezeigten Leistungen könnten wir uns einen Kompromiss vorstellen, in dem die beiden Fachleitungen eine gemeinsame Beurteilung verfassen, aber jeweils eine eigene Note mit einem  Anteil von je 12,5 % erteilen.

zu § 13
Die Aufgaben der Ausbildungsbeauftragten unterscheiden sich in Qualität und Umfang deutlich von den bisherigen Ausbildungskoordinatoren. In den Lehrämtern des gehobenen Dienstes gibt es in der Regel außer über die Anrechnungsstunden aus dem selbständigen, bedarfsdeckenden Unterricht kaum Möglichkeiten und Anreize, die Besten für diese über die Qualität der Ausbildung mit entscheidende Aufgabe zu gewinnen. Um der neuen Qualität und dem Umfang dieser herausgehobenen Aufgabe zukünftig gerecht zu werden, sieht der VBE auf Dauer die Einrichtung eines Beförderungsamtes für Ausbildungsbeauftragte als notwendig an.

Den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung kommt in dem gesamten Reformprozess eine Schlüsselrolle zu: Sie leisten die konzeptionelle Vorarbeit für die Reform des verkürzten Vorbereitungsdienstes, tragen Verantwortung bei der Schulung der Ausbildungsbeauftragten und unterstützen die Ausbildungsschulen bei der Erstellung des Ausbildungsprogramms. Darüber hinaus entwickeln sie auf der Grundlage eines neuen Kerncurriculums eine Ausbildungskonzeption, bei der die überfachliche und fachliche Ausbildung aufeinander abgestimmt ist. Überfachliche Ausbilderinnen und Ausbilder werden eine Zusatzqualifikation für die Beratung mit Coachingelementen erwerben.     

Diese Aufgaben sind in der durch das Lehrerausbildungsgesetz implizierten längeren Übergangsphase, in der parallel nach alter und neuer OVP, nach alter und neuer Ausbildungskonzeption in 24 und 18 Monaten ausgebildet wird, eine Herausforderung für die konzeptionelle Entwicklungsarbeit in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, die mit nur einer hauptamtlichen Person im Seminar nicht zu bewältigen sein wird. Der VBE hält deshalb die Bereitstellung von zusätzlichen hauptamtlichen Stellen am ZfsL für einen noch festzulegenden Zeitraum für dringend erforderlich. Für den gehobenen Dienst sollten diese Stellen genauso wie die anderen Fachleiterstellen als Beförderungsstellen ausgewiesen werden. Eine seit 30 Jahren unverändert gebliebene Fachleiterzulage in Höhe von 75 € im gehobenen Dienst führt zunehmend zu großen Problemen bei der Personalgewinnung und ist nicht mehr akzeptabel.

Um die für die qualitative Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes dringend notwendi-ge Zusammenarbeit der ZfsL und der Schulen zu vereinfachen, sollten die Beteiligten zeitliche Ressourcen und eine generelle Dienstreisegenehmigung erhalten.

Der VBE ist besonders an der Qualität des Vorbereitungsdienstes interessiert. Unter diesem Aspekt ist der konzeptionelle Entwurf für den reformierten Vorbereitungsdienst positiv zu bewerten. Inwieweit  das Land die Umsetzung auch durch die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen unterstützt, wird der VBE aufmerksam verfolgen und entsprechend anmahnen.

Udo Beckmann
Landesvorsitzender VBE NRW

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