Geschäftsordnung der Studienseminare für Lehrämter an Schulen

24.08.2004
RdErl. des MSJK v. 07. 04. 2004
RdErl. des MSJK v. 07. 04. 2004

§ 1 Gliederung des Studienseminars
(1) Das Studienseminar gliedert sich in die Leitung des Studienseminars und die dieser unterstellten Bereiche Verwaltung und Ausbildung.
(2) Die lehramtsspezifischen und lehramtsübergreifenden Aufgaben werden in Zusammenarbeit zwischen der Leitung des Studienseminars und den Leitungen der Seminare erfüllt.

§ 2 Studienseminarleitung
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für die Bereiche Verwaltung und Ausbildung. Sie oder er leitet zugleich den Bereich Verwaltung.
(2) Sie oder er sichert die sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerledigung. Dazu gehören das Erstellen des Studienseminarprogramms, die Koordinierung der ausbildungsfachlichen Aufgaben und der Ausbildungsveranstaltungen, die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Lehreraus- und - fortbildung sowie regelmäßige Übernahme von Ausbildungsaufgaben. In Zusammenarbeit mit den Leitungen der Seminare ist sie oder er für ein einheitliches Handeln verantwortlich.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienseminars. Sie oder er übt das Hausrecht aus und vertritt das Studienseminar nach außen.
(4) Im Falle der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars übernimmt die dienstälteste Leiterin oder der dienstälteste Leiter eines Seminars die Vertretung.

§ 3 Seminarleitung
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars nehmen die Seminarleitungen die lehramtsbezogenen ausbildungsfachlichen Aufgaben in ihrem Seminar selbstständig wahr. Sie steuern und koordinieren die Arbeitsabläufe und legen die Arbeitsziele unter Einbeziehung der dem Seminar zugewiesenen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie den mit besonderen Aufgaben Beauftragten fest und können im Einzelfall notwendige Weisungen erteilen.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Entwicklung, Fortschreibung und Evaluation des Studienseminarprogramms, die Durchführung von mindestens zwei Ausbildungsveranstaltungen in der Woche und die Koordination mit den Ausbildungsschulen. In den lehramtsbezogenen ausbildungsfachlichen Angelegenheiten des Seminars vertreten sie das Studienseminar nach außen.
(3) Für den Fall der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters des Seminars beauftragt die Leitung des Studienseminars eine Fachleiterin oder einen Fachleiter mit der Vertretung.

§ 4 Fachleitung
Die Fachleitungen nehmen die ihnen übertragenen Ausbildungsaufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere Ausbildungsveranstaltungen und Hospitationsangebote im eigenen Unterricht. Sie wirken bei der Entwicklung, Fortschreibung und Evaluation des Studienseminarprogramms mit.

§ 5 Zeichnung
Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars zeichnet alle Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher Tragweite, Berichte an Aufsichtsbehörden und solche Vorgänge, für die sie oder er sich die Zeichnung im Einzelfall vorbehalten hat.

§ 6 Einrichtung und Einberufung von Konferenzen
(1) Als besondere Form der Zusammenarbeit werden die Studienseminarkonferenz, die Seminarkonferenz und die Konferenzen der Auszubildenden an einem Seminar eingerichtet. Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenz mindestens einmal im Halbjahr unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Die Konferenzen können weitere Konferenzen und Gremien einrichten.
(3) Eingerichtete Konferenzen müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einladungsfrist zu den Konferenzen beträgt mindestens zehn Tage. Über jede Sitzung einer Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die Konferenzen können weitere Personen einladen.

§ 7 Studienseminarkonferenz
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars leitet die Studienseminarkonferenz.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Studienseminarkonferenz sind die Leiterinnen und die Leiter der Seminare, zwei gewählte Fachleiterinnen oder Fachleiter eines jeden Seminars, drei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Auszubildenden eines jeden Seminars. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
3) Die Studienseminarkonferenz berät und entscheidet über:
- Grundsätze der Zusammenarbeit im Studienseminar, mit den Schulen und mit anderen Einrichtungen,
- das Studienseminarprogramm,
- Grundsätze der Organisation der Ausbildungsveranstaltungen,
- Vorschläge zur Beantragung sowie Verteilung und Verwendung von Haushaltsmitteln. Unbeschadet der Verantwortung der Studienseminarleitung/Seminarleitung für die ausbildungsfachlichen Aufgaben empfiehlt sie Grundsätze der Leistungsmessung und der Leistungsbeurteilung.
(4) Wenn die weiblichen Mitglieder der Studienseminarkonferenz dies beschließen, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt.

§ 8 Seminarkonferenz
(1) Die Seminarkonferenz wirkt bei der Gestaltung der Zusammenarbeit im Seminar mit.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Seminars leitet die Seminarkonferenz.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder der Seminarkonferenz sind die Leiterinnen oder der Leiter des Seminars als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder und drei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Auszubildenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann an allen Seminarkonferenzen beratend teilnehmen.
(5) Die Seminarkonferenz berät insbesondere über:
- Die Formen der Zusammenarbeit im Seminar, mit den Schulen und mit anderen Einrichtungen,
- Das Seminarprogramm als Teil des Studienseminarprogramms,
- Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von Standards in der Ausbildungsarbeit und ihrer Ergebnisse,
- Grundsätze der Organisation der Ausbildungsveranstaltungen, -Anträge an die Studienseminarkonferenz.
(6) Die Seminarkonferenz wählt ihre Mitglieder und deren Vertre1erinnen und Vertreter für andere Konferenzen.

§ 9 Konferenz der Auszubildenden an einem Seminar
(1) Die Konferenz der Auszubildenden an einem Seminar nimmt die Interessen aller Auszubildenden an einem Seminar wahr.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind all Auszubildenden des Seminars. Sie wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(3) Die Konferenz berät und beschließt über Vorschläge zur Gestaltung der Ausbildung in Seminar und Schule sowie über Anträge an andere Konferenzen.
(4) Die Konferenz wählt ihre Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter für andere Konferenzen.

Der Runderlass des Kultusministers vom 14. 06. 1971 (BASS 10-33 Nr. 2) wird aufgehoben. Dieser Runderlass wird im Amtsblatt veröffentlicht; eine Veröffentlichung im Amtlichen Schulblatt ist nicht zugelassen.

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