Schulleitungen und Studienseminarleitungen werden auf Probe ernannt

17.12.2008
Neuregelung wegen Nichtigkeit der Wahl auf Zeit

Neuregelung wegen Nichtigkeit der Wahl auf Zeit

Das BVerfG hat die Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern auf Zeit im Sinne des § 25 b LBG für verfassungswidrig erklärt.

Daraus folgt, dass Schulleiterinnen und Schulleiter ab sofort nicht mehr auf Zeit gewählt werden dürfen. Die daraus resultierende Gesetzeslücke wird nun durch das Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums vom 18.11.2008 geschlossen.

Demnach werden ab sofort auch Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Leitungen von Studienseminaren nach den Bestimmungen des § 25a LBG zunächst auf Probe ernannt. Die Probezeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Sämtliche mit der kommissarischen Wahrnehmung der Schulleitung beauftragten Kolleginnen und Kollegen sind unverzüglich in das Leitungsamt auf Probe zu berufen. Auf die Probezeit werden Zeiten seit der Beauftragung angerechnet. Zukünftige Ernennungen erfolgen sofort durch Ernennung auf Probe.

Für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen bedeutet das, dass eine Bezahlung aus dem höheren Amt mit der Übertragung des Amtes auf Probe einhergeht, da die Probezeit bereits als Tätigkeit im höheren Amt gewertet und dementsprechend besoldet wird.

Nach erfolgter Bewährung wird das Amt dann dauerhaft übertragen.

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