Verbesserte Vergütung von Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrerinnen und Lehrern erreicht
06.01.2009
Bezug: Urteile des EuGH vom 06.12.2007 und des BVerwG vom 13.03.2008
Obwohl der europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht bereits 2007 und 2008 entschieden hatten, dass die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung an teilzeitbeschäftigte Beamte nach der Mehrarbeitsvergütungsordnung anstelle der anteiligen Besoldung rechtswidrig ist, war die Landesregierung diesem Urteil bisher nicht gefolgt.
Dies hat der VBE immer wieder kritisiert und in seinen Gesprächen mit der Landesregierung die Umsetzung der Urteile eingefordert. Mit Erlass vom 19.12.2008 hat das Finanzministerium nun mitgeteilt, dass das o. g. Urteil umgesetzt wird.
Dies hat zur Konsequenz, dass die Höhe der Vergütung von Mehrarbeit bei nicht vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ebenso wie bei den Tarifbeschäftigten in Zukunft nicht mehr nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgt.
Stattdessen wird die anteilige Besoldung gewährt. Für die Berechnung der anteiligen Besoldung werden das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage zu Grunde gelegt.
Dies hat der VBE immer wieder kritisiert und in seinen Gesprächen mit der Landesregierung die Umsetzung der Urteile eingefordert. Mit Erlass vom 19.12.2008 hat das Finanzministerium nun mitgeteilt, dass das o. g. Urteil umgesetzt wird.
Dies hat zur Konsequenz, dass die Höhe der Vergütung von Mehrarbeit bei nicht vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ebenso wie bei den Tarifbeschäftigten in Zukunft nicht mehr nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgt.
Stattdessen wird die anteilige Besoldung gewährt. Für die Berechnung der anteiligen Besoldung werden das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage zu Grunde gelegt.
Ebenso entfällt für Teilzeitbeschäftigte zukünftig die sogenannte Bagatellgrenze, die besagt, dass Mehrarbeit erst vergütet wird, wenn diese im Monat 3 Unterrichtsstunden übersteigt. Der Finanzminister hat daher entschieden, dass die Vergütung von angeordneter Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von der ersten Stunde an erfolgt.
Behandlung von Altfällen
In den zurückliegenden Jahren sind Anträge auf Zahlung einer höheren Vergütung aufgrund entsprechender Gerichtsurteile unter Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung ruhend gestellt und noch nicht abschließend beschieden worden sind. Diese werden nun so behandelt, dass die Unterschiedsbeträge zwischen der bereits gewährten Mehrarbeitsvergütung und der zustehenden anteiligen Besoldung ab dem Zeitpunkt des ersten ruhend gestellten Antrags nachbezahlt werden.
Umsetzung: Erlass des Finanzministers vom 19.12.08
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